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LG Bielefeld: Abmahnung wg. Glücksspiel-Links rechtsmissbräuchlich

Die Kanzlei-Infos hatten schon am 03.06.2005 über die Vorinstanz (AG Lübbecke) berichtet: Es ging um die Frage, ob das Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite rechtswidrig ist oder nicht.

In dem Sachverhalt des AG Lübbecke, bei dem der Beklagte sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, entschied das Gericht mit klaren Worten, dass hier ein deutlicher Fall des Abmahnungsmissbrauch vorliege, da der Klägerseite alleine bzw. überwiegend daran gelegen sei, die anwaltlichen Abmahnkosten einzustreichen.

Hiergegen legte die Klägerseite Berufung ein.

Nun hat das LG Bielefeld (Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 21 S 159/05) in der 2. Instanz diese Berufung vollumfänglich zurückgewiesen und damit die Entscheidung des AG Lübbecke inhaltlich bestätigt. Die Klägerseite kann keine Bezahlung der Abmahnkosten verlangen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe stehen noch aus.

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