Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Hamburg: Streitwert bei Online-Beleidigung bei 5.000,- EUR

Das AG Hamburg (Urt. v. 26.07.2005 - Az.: 36A C 273/04 - PDF) hat entschieden, dass für Online-Beleidigungen ein Streitwert von 5.000,- EUR angemessen ist.

Der Beklagte hatte in einem Internet-Forum wahrheitswidrige Tatsachen über den Kläger, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, geäußert:

"Herr C. hat offensichtlich Zahlungsprobleme, weil ihn einige große Vermarkter gekickt haben und auch Strafantrag gestellt haben. Wer mit Herrn C. Geschäfte macht ist leider selber Schuld. Impressum lesen hilft."

Daraufhin wurde er wegen Verleumdung (§ 823 BGB iV. § 187 StGB) und Kreditschädigung (§ 824 BGB) abgemahnt.

Der Beklagte gab zwar eine Unterlassung ab, beglich aber nicht die Kosten. Zu Unrecht wie nun das AG Hamburg entschied.

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.08.2002 - Az.: 2a O 312/01) hatte im Jahre 2002 entschieden, dass bei Online-Beleidigungen ein Streitwert von 10.000,- DM (= 5.119,92 EUR) angemessen sei. In einer jüngeren Entscheidung dagegen, bei dem es um unzutreffende eBay-Bewertungen ging, nahm das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2004 - Az.: 12 O 6/04) dagegen einen Streitwert von 10.000,- EUR an.

Im vorliegenden Fall legte der Hamburger Richter die Summe bei 5.000,- EUR fest:

"Soweit es nun den Gegenstandswert betrifft, kann von keiner höheren Summe als von 5000,00 € ausgegangen werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Angelegenheit sich zwar im Internet abgespielt hat, der Teilnehmerkreis aber nur gering war."

Rechts-News durch­suchen

06. August 2026
Wenn die vorhandene Infrastruktur die bestellte Leistung bereits erbringen kann, braucht ein Telekommunikationsunternehmen die Zustimmung des…
ganzen Text lesen
05. August 2026
Wer im Online-Shop einen missverständlichen Bestellbutton (Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung") verwendet, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
04. August 2026
Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.
ganzen Text lesen
03. August 2026
Ist der kommerzielle Zweck eines Influencer-Posts auf den ersten Blick erkennbar, entfällt die Pflicht zur gesonderten Werbekennzeichnung.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen