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OLG Saarland: Streitwert bei unterdurchschnittlicher Wettbewerbsstreitigkeit

Das OLG Saarland (Beschl. v. 13.06.2005 - Az.: 1 W 134/05-27) hatte darüber zu entscheiden, welcher Streitwert bei einer durchschnittlicher Wettbewerbsstreitigkeit anzusetzen ist.

Antragstellerin einer einstweiligen Verfügung, die die Gegenseite auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, war ein Wettbewerbsverband nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. Inhaltlich selber ging es um einen "unterdurschnittlichen Wettbewerbsstreit".

Die Vorinstanz, das LG Saarbrücken, legte den Streitwert auf 5.000,- EUR fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Streitwert-Beschwerde ein, erläuterte jedoch nicht näher, warum der Wert höher anzusetzen sei.

"Der (...) Streitwert eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung (...), in dem ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist (...) nach dem Interesse zu schätzen, das die Antragstellerin (...) am Erlass der beantragten Anordnung hat (...).

Handelt es sich bei der Antragstellerin bzw. Verfügungsklägerin um einen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (...) klagebefugten Verband, so ist maßgeblich auf das Interesse eines bedeutsamen und selbst betroffenen Verbandsmitgliedes abzustellen (...). Dieses Interesse bemisst sich regelmäßig nach dem Betrag, um den der Gewinn des betroffenen Mitglieds während des jeweils anzunehmenden Beeinträchtigungszeitraumes beeinträchtigt werden kann (...)."


Und weiter:

"Wird indessen wie im vorliegenden Fall von den Parteien kein substantiierter Sachvortrag hierzu unterbreitet, der eine zuverlässigere und genauere Wertschätzung in Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze ermöglicht, so ist (...) für Verfahren der einstweiligen Verfügung, die Wettbewerbsstreitigkeiten durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit zum Gegenstand haben, ein Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.

Unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse geht der Senat in neuerer Rechtsprechung davon aus, dass es sachgerecht ist, diesen Regelstreitwert auf 10.000 EUR bis 20.000 EUR zu bemessen (...)

Ein geringerer Streitwert ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Wettbewerbsstreitigkeit erkennbar von nur unterdurchschnittlicher bzw. relativ geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung ist (...).

Hiervon ausgehend kann es nicht ernsthaft beanstandet werden, dass das Landgericht den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens letztlich auf 5.000 EUR festgesetzt und die mit der Beschwerde nachgesuchte weitere Herabsetzung des Geschäftswertes auf einen Betrag bis zu 300 EUR abgelehnt hat."

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