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AG Frankfurt a.M.: Anscheinsbeweis bei T-VoteCalls

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 03.03.2005 - Az.: 31 C 79/05-83) hatte darüber zu urteilen, ob bei einer sehr hohen Telefon-Rechnung die Grundsätze des Anscheinsbeweis greifen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung der Telefonrechnung. Es handelte sich hierbei um etwa 4.000 Verbindungen zu einer 01379-Rufnummer (T-VoteCall). Die Gesamtsumme belief sich auf ca. 1.700,- EUR. Die Beklagte bestritt, die Rufnummern angewählt zu haben.

Auf Aufforderung der Beklagten erfolgte (angeblich) eine technische Überprüfung der Leitung, die negativ verlief. Einen ausführlichen Einzelverbindungsnachweis legte die Klägerin jedoch nicht vor.

Nun hatte das AG Frankfurt a.M. zu entscheiden, ob hier die Grundsätze des Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung sprachen. Dies hat das Gericht abgelehnt:

"Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auf die unverzüglichen Reklamationen der Beklagten keinen vollständigen Einzelverbindungsnachweis für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgedruckt hat. Zu diesem zeitpunkt waren nämlich die vollständigen Verbindungsdaten noch vorhanden. Die Reklamation des (...) Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte vor Ablauf der Frist von 80 Tagen nach Versand der Rechnung. (...)

Wenn die Klägerin dies hier unterlassen hat, kann dies keinesfalls zu Lasten der Beklagten gehen (...)

Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Richtigkeit der Rechnung (...) kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen kann schon deshalb kein Anscheinsbeweis angenommen werden, weil die Klägerin nicht substanziiert dargelegt (...) hat, dass (...) die Software in der angegebenen Zeit völlig fehlerfrei gearbeitet hat (...) Der vom Gericht erbetene Vortrag zu dem Prüfbogen ist unzureichend (...) Die Klägerin hat dem Gericht noch nicht einmal (...) erläutert, welche Inhalte überhaupt unter der Bezeichnung T-VoteCall mit der Nummer 01379 (...) angeboten werden."


Und weiter:

"Des Weiteren steht dem Anscheinsbeweis die exorbitante Anzahl der angeblich gewählten Verbindungen entgegen. Die Klägerin hat auch nicht etwa (...) vorgetragen, dass die Beklagte in der Vergangenheit häufiger Verbindungen zu T-VoteCall in Anspruch genommen hat. Die Klägerin trägt dazu schlicht vor, sie könne darüber keine Auskunft geben.

Dies ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, da Klägerin (...) zur Aufbewahrung der Rechnungen (...) verpflichtet ist. Dieses Prozessverhalten spricht eher dafür, dass die Beklagte in den letzten Jahren (...) keine Verbindungen zu T-VoteCall in Anspruch genommen hat, sonst hätte die Klägerin dies sicher vorgetragen."

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