Das LG Potsdam (Beschl. v. 14.08.2006 - Az.: 2 O 360/06: PDF via juristische-seiten.de) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass es bei E-Mail-Spam von einem Streitwert von 4.000,- EUR ausgeht.
"Der Antragsteller (...) wehrt sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung dagegen, von der Antragsgegnerin (...) unverlangt eine Werbe-E-Mail auf seinen beruflich genutzten E-Mail-Account zugesandt zu bekommen. Er sieht hierin einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Der Verfahrenswert für die Hauptsache war auf 4.000,- € feszusetzen. Der Antragsteller trägt einen Eingriff in seinen „Gewerbebetrieb vor, welcher in unverlangtem Zusenden eines Werbe-E-Mail bestehen soll. Vor dem Hintergrund, daß dies nur einmal erfolgt ist und eine nachhaltige Störung seiner Anwaltstätigkeit nicht ersichtlich ist, hält das Gericht die Bemessung des Verfahrenswertes mit 4.000,- € für die Hauptsache für angemessen.
Der Abschlag von 1/5 beruht darauf, daß der Antragsteller vorliegend nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt."
Die Rechtsprechung in Sachen E-Mail-Spam ist nach wie vor sehr uneinheitlich. Andere Gerichte gehen von weitaus höheren oder niedrigeren Streitwerten aus, so z.B. das KG Berlin, vgl. Kanzlei-Infos v. 29.08.2006.