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  12.10.2006    OLG Saarbrücken: Keine Wettbewerbsverletzung bei einfacher Irreführung
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Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 1 U 625/05 – 216) hat entschieden, dass eine einfache Irreführung des Verbrauchers noch keine wettbewerbswidrige Handlung ist.

Die Beklagte hatte im Rahmen einer Rabattaktion mit niedrigen Preisen geworben. Bei vier der beworbenen Produkte waren die Preise vor der Aktion jedoch niedriger. Hierin sah die Klägerin eine irreführende Werbung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht wie die Richter entschieden. Denn eine solche Verhaltensweise überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG und sei daher auch nicht wettbewerbswidrig:

"Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitert nämlich (...) an der Bagatellgrenze des § 3 UWG. Hiernach sind relevant - nur - Wettbewerbsverstöße, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Sinn dieser Vorschrift ist es, Bagatellfälle auszuschließen; im Streitfall hat der Verletzte die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen der Erheblichkeit ergeben (...). Ob eine spürbare Beeinträchtigung der Marktchancen der Mitbewerber eintritt oder eintreten kann, hängt von der Größe eines erzielbaren Wettbewerbsvorsprungs ab; von Bedeutung sind dabei die jeweiligen Marktverhältnisse sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes (...).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist vorliegend eine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze zu verneinen. Bei den Artikeln, deren Preisgestaltung die Klägerin kritisiert, handelt es sich lediglich um vier Artikel (...). Geht man davon aus, dass die Beklagte eine Vielzahl von Bau- und Heimwerkermärkten an unterschiedlichen Standorten in Deutschland betreibt und (...) ihr Sortiment rund 70.000 Artikel umfasst, können die Auswirkungen einer - unterstellten – einmaligen wettbewerbswidrigen Preisgestaltung, wie sie hier beanstandet wird, wenn überhaupt als wahrnehmbar, dann nur als geringfügig bezeichnet werden."



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