Das AG Hamburg-Altona (Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 316 C 59/06) hat entschieden, dass ein Netzbetreiber nicht befugt ist, die Entgelte aus dem Telefonvertrag mit dem Kunden an einen Dritten abtzutreten, der diese dann selbständig einklagt.
Eine solche Abtretung erfülle den Straftat des § 206 StGB und sei daher unwirksam:
"Der (...) Erwerb der Kundenforderungen (...) verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis (...). Mit der Abtretung der Kundenforderungen ist deshalb ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis verbunden, weil dieses sich auch auf die näheren Umstände der Kommunikation erstreckt, insb. darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat und welche Zeit und Dauer dieser hatte (...).
Die Abtretung von Forderungen ist grds. mit einer Auskunftspflicht nach § 402 BGB verbunden, die in Fällen, in denen der Zedent zur Geheimniswahrung verpflichtet ist, zur Nichtigkeit der Abtretung führt, sofern keine Zustimmung desjenigen vorliegt, in dessen Interesse die Geheimhaltung liegt. Dies ist höchstrichterlich anerkannt für Honorarforderungen von Rechtsanwälten (...) und Ärzten (...). Der Umstand, dass vorliegend das Fernmeldegeheimnis betroffen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung."
Nach Ansicht des AG Hamburg-Altona muss also immer der Netzbetreiber seine Forderungen selber einklagen.
Das Urteil ist eine der ganz wenigen Entscheidungen zu diesem Problembereich. Das LG Frankfurt/O. (MMR 2002, 249) ist z.B. der Ansicht, dass eine Abtretung dann erlaubt ist, wenn die Übermittlung der Verbindungsdaten vertraglich ausgeschlossen ist. Das OLG München (NJW-RR 1998, 758) ist der gleichen Meinung wie das AG Hamburg-Altona. In der Literatur dagegen wird, auch unter Rücksicht der neuen TKG-Vorschriften, eine Abtretung z.T. bejaht.
Zudem gilt es die Folgen aus dem neuen BGH-Grundlagen-Urteil von November 2006 mit zu berücksichtigen, vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 20.12.2006.