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LG München I: "Klingeltöne.de" nicht kennzeichenrechtlich geschützt

Das LG München I (Urt. v. 06.02.2007 - Az.: 33 O 11107/06) hat entschieden, dass der Begriff "klingeltöne.de" keinen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch auslöst.

Die Klägerin, die sich auf entsprechende Markeneintragungen berief und zudem - da sie entsprechend mit dem Begriff "Klingeltöne" firmiert - ein Unternehmenskennzeichen beanspruchte, hatte die Beklagten abgemahnt, weil diese auf ihren Internetseiten den Begriff "klingeltöne de" (ohne Punkt) verwendet hatten. Die Beklagten warben auf ihren Domains für Klingeltöne.

Die Klägerin verlangte nun vor dem LG München I die Bezahlung der Abmahnkosten. Zu Unrecht wie die Münchener Richter entschieden:

"Die hier streitgegenständliche Bezeichnung „klingeltöne de" wurde seitens der Beklagten als Metatag für solche Internetseiten verwendet, auf denen die Beklagte zu 3) entsprechend ihrem Tätigkeitsgebiet unter anderem Klingeltöne anbietet. (...)

Die klägerischen Marken „klingeltöne.de" sind zwar vom DPMA eingetragen, beanspruchen jedoch keinen Schutz für „Klingeltöne". Dies ist auch konsequent, da eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil das Wort „Klingeltöne", ist, für eben solche Waren/Dienstleistungen nicht eintragungsfähig wäre, denn der Begriff Klingeltöne ist für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig (...).

Daran ändert insbesondere auch der Zusatz ".de" nichts, im Gegenteil: die Bezeichnung „klingeltöne.de" stellt lediglich eine Beschreibung für das Angebot von Klingeltönen im Internet unter einer deutschen Domain dar und kann daher für eine derartige Dienstleistung keinen Schutz beanspruchen.

Gerade für solche Dienstleistungen (Vertrieb von Klingeltönen auf einer Internetseite) haben die Beklagten die hier mit der Abmahnung angegriffene Bezeichnung in ihren Metatags verwendet, mithin für Dienstleistungen, für die die klägerischen Marken keinen Schutz beanspruchen können. Markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist daher zu verneinen (...)."


Und weiter, hinsichtlich eines etwaigen Unternehmenskennzeichens:

"Auch aus § 15 IV MarkenG war die Klägerin nicht berechtigt, die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Verwendung mit der der hiesigen Klage zugrunde liegenden Abmahnung in Anspruch zu nehmen.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen „Klingeltöne.de GmbH" einerseits und „klingeltöne de" andererseits nur in wenigen Punkten unterscheiden. Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass das klägerische Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den hier allein streitgegenständlichen Bereich (nämlich das Anbieten von Klingeltönen im Internet) keinerlei Unterscheidungskraft besitzt und wegen des rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils „Klingeltöne" nicht dazu führt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Firmierung ein entsprechendes Monopol auf diesen Begriff hätte erlangen können.

Vielmehr muss es die Klägerin - wenn sie sich wie hier für einen derart schwachen Finnennamen entscheidet - Drittbenutzungen wie die hier streitgegenständliche hinnehmen."

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