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  18.02.2007    OLG Hamburg: Fehlender MWSt-Hinweis ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 04.01.2007 - Az. 3 W 224/06) hat entschieden, dass der fehlende Hinweis, dass die Preisangaben inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist, eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung ist.

Die Gegenseite hatte eingewandt, es handle sich hierbei zwar um eine Wettbewerbsverletzung. Diese sei jedoch nicht abmahnfähig, da sie unter die Bagatellgrenze des § 3 UWG ("nicht nur unerheblich") falle.

Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt:

"Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Das Unterlassen der Antragsgegner in ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil insbesondere der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (...).

Gemessen an der so verstandenen gesetzlichen Vorgabe ist die hier zu beurteilende Handlung geeignet, den Wettbewerb jedenfalls zum Nachteil der Verbraucher mehr als nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des Gesetzes besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade in einer Klarstellung aus Verbrauchersicht (...) und das Gesetz will ansonsten nötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden (...).

Gerade der zuletzt genannte Zweck des Gesetzes ist tangiert , denn der Verbraucher , der es aus den Angeboten gesetzesstreuer Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „ incl. Umsatzsteuer “ verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert und demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, wäre immerhin die Möglichkeit gegeben, sich anschließend unredlich zu verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen."



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