Das OLG Hamm (Beschl v. 27.02.2007 - Az.: 21 W 8/07) hatte über den Vertragsschluss bei einer umgekehrten Online-Auktion zu entscheiden.
Von einer umgekehrten Online-Auktion spricht man u.a., wenn das Angebot so gestaltet ist, dass eine Partei eine Dientleistung nachfragt und der Vertrag innerhalb einer bestimmten Auktionsfrist mit dem günstigsten Unternehmer zustande kommt.
Das Gericht hat hier zu dem Zeitpunkt, wo die Auktionsfrist abgelaufen ist, das Zustandekommen des Vertrages bejaht:
"Auf der Grundlage des Tatsachenvortrages des Antragstellers ist ein wirksamer Vertrag g(...) zustandegekommen, indem der Antragsgegner den Auftrag in das Auktionsportal eingestellt, er selbst innerhalb der Auktionsfrist das günstigste Gebot abgegeben (...) hat."
In den AGB der Online-Auktionsplattform werden dem Anbietenden zudem ein 14-tägige "Bedenkzeit" eingeräumt. Diese ist nach Ansicht der Richter unbedenklich:
"Bedenken dagegen, das Zustandekommen des Vertrages der Regelung in Nr. 3.5.1 der von der Fa. J (...) gestellten AGB zu unterwerfen, bestehen nicht.
Diese AGB werden, wie bereits ausgeführt, nicht als solche in das Rechtsverhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einbezogen, sind jedoch bei der Auslegung ihrer Erklärungen zu berücksichtigen. Damit bewirken sie im vorliegenden Fall, daß der Antragsteller die Einstellung der Auktion durch den Antragsgegner von seinem Empfängerhorizont aus so verstehen konnte, daß dieser im voraus mit einem Zustandekommen des Vertrages nach den Regeln der Nr. 3.5.1 der AGB einverstanden war.
Doch selbst wenn man die J.... .de-AGB auch im Verhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einer Inhaltskontrolle g(...) unterziehen würde (...), unterläge die Regelung (...) keinen Bedenken. Wenn sogar eine Regelung, nach der bereits im Zeitpunkt des Auktionsendes ein Vertrag mit dem – bei Einstellung der Auktion noch ungewissen – besten Bieter unmittelbar zustandekommt, unbedenklich ist, weil sie der Willenserklärung des Einstellenden keinen anderen Inhalt gibt als sie aus sich heraus hätte (...), so muß das erst recht gelten, wenn dem Einstellenden nach Auktionsende noch ein Zeitraum von 2 Wochen eingeräumt wird, einen anderen Bieter der Auktion anstelle des günstigsten als Vertragspartner auszuwählen."
Und weiter:
"Das Risiko, sich im voraus verbindlich auf einen noch unbekannten Vertragspartner einzulassen, mag zwar bei einem Werkauftrag als bedeutsamer einzuschätzen sein als bei einer Kaufauktion, wie sie der Entscheidung des BGH zugrundelag.
Dieses Risiko mag auch durch das zweiwöchige Wahlrecht nicht vollständig auszuschalten sein, wenn nämlich weitere Bieter, durch deren Auswahl der Einstellende etwaigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des günstigsten Bieters ausweichen könnte, nicht vorhanden sind. Es besteht aber kein Grund, den potentiellen Auftraggeber einer Werkleistung dieses Risiko nicht aus freien Stücken eingehen zu lassen. Bauleistungen und andere Werkleistungen werden am normalen Markt in so großem Umfang angeboten, daß ein faktischer Zwang, sich auf eine Vergabe im Rahmen einer Internetauktion und die damit verbundenen Risiken einzulassen, nicht ersichtlich ist."