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OVG Saarlouis: Vermittlung privater Sportwetten

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschl. v. 06.12.2006 - Az.: 3 W 18/06) hat entschieden, dass eine behördliche Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung privater Sportwetten bis auf weiteres auszusetzen ist, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des saarländischen Sportwettenrechts bestünden:

"Unter diesem Gesichtspunkt wirft die Sache komplexe Fragen im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu nationalem Recht auf, deren Beantwortung aller Voraussicht nach auch davon abhängt, ob die derzeit bestehenden nationalen Regelungen und ihre Handhabung sich im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH als kohärenter und systematischer Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit darstellen.

Das kann in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 -1 BvR 1054/01 (...) zumindest in rechtlicher Hinsicht nicht ohne weiteres angenommen werden.

Hiervon ausgehend halt es der Senat für zweifelhaft, dass der die erstinstanzliche Beurteilung leitenden Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die angefochtene Verfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig."


Und weiter:

"Bestehen danach bereits die Grundannahme des Verwaltungsgerichts betreffende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, so ist ferner davon auszugehen, dass die wirtschaftlich motivierten Belange der Antragstellerin, die geltend macht, zum Betrieb ihrer Annahmestelle nicht kurzfristig kündbare Dauerschuldverhältnisse durch die Anmietung von Räumlichkeiten und die Anstellung von Mitarbeitern begründet sowie umfangreiche, nicht anderweitig einsetzbare Technik beschafft zu haben, bei einer zwangsweisen Durchsetzung der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren deutlich stärker betroffen wären, als das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht, das allein geeignet sein dürfte, ein Einschreiten mit sofortiger Wirkung zu rechtfertigen, bei einer vorläufig weiteren Hinnahme der Betätigung der Antragstellerin.

Denn es ist kein objektiver Grund erkennbar, der einen an Sportwetten Interessierten davon abhalten könnte, das entsprechende Wettangebot einer der zahlreichen Annahmestellen der Saarland-Sporttoto-Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, wenn die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin unterbunden ist.

Bei diesen Gegebenheiten hält der Senat die im Tenor ausgesprochene vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für geboten."

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