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BGH: Sachliche Voraussetzungen für vergleichende Werbung

Der BGH (Urt. v. 07.12.2006 - Az.: I ZR 166/03: PDF) hatte über die sachlichen Voraussetzungen zu entscheiden, wenn ein Mitbewerber sein Produkt mit dem eines Mitbewerbers vergleicht.

Beklagte war die bekannte Lebensmittelfirma, die das Lakritz-Produkt "COLO-RADO" herstellt. In einer Anzeige warb die Beklagte damit, dass dieses Produkt die meisten Zuwächse zu verzeichnen hätte. Die Klägerin sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung, da für den Betrachter die Zahlen nicht nachprüfbar seien.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Nicht jeder Betrachter müsse den Vergleich nachvollziehen können. Es sei vielmehr ausreichend, wenn ein bestellter Sachverständiger in der Lage sei, die Angaben zu überprüfen:

"Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in der angegriffenen Werbung enthaltenen Angaben seien nicht nachprüfbar (...).Durch dieses Merkmal soll die Überprüfbarkeit des Werbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung ermöglicht werden.

Dazu ist aber nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen können. Ausreichend ist vielmehr, dass die Aussage, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, überprüft werden kann (...)."


Unter Umständen treffe den Vergleichenden jedoch die Pflicht, auf Anfrage solche Informationen preiszugeben, damit ein Dritter nachprüfen kann, ob der Vergleich stimme:

"Allerdings traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, soweit die Klägerin über keine genaue Kenntnis verfügte, ob die Angaben in der Werbung nachprüfbar waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügte und die Aufklärung ohne weiteres leisten konnte (...).

Denn der Werbende muss die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise darüber informieren, auf welche Art sie die Bestandteile des Werbevergleichs leicht in Erfahrung bringen können, um dessen Richtigkeit nachprüfen zu können, und er muss in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Werbung in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen (...)."

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