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  24.07.2007    LG Bonn: Anforderungen an Preisklarheit bei Internet-Angeboten
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Das LG Bonn (Urt. v. 10.04.2007 - Az.: 11 O 165/06) hat sich zu den Anforderungen der Preisklarheit bei Internet-Angeboten geäußert.

Beide Parteien sind im Bereich der Preselection-Festnetztelefonie tätig. Die Antragsgegnerin warb u.a. mit einer 100-EUR-Ersparnis. Erst wenn der Verbraucher mehrere Option auswählte und sich auf Unterseiten informierte, wurde ihm klar, unter welchen Bedingungen er die Einsparung erlangen konnte.

Die Antragstellerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Bevor der Kunde sich nicht ernsthaft mit dem Angebot der Antragsgegnerin durch Auswahl von Tarifkombinationen auseinandergesetzt habe, werde er nicht über die Voraussetzungen für die Erlangung Vorteils aufgeklärt, so ihre Ansicht.

Zu Unrecht wie die Bonner Richter nun entschieden. Die Bewerbung sei rechtmäßig:

"Die Tatsache, dass in der Anlage (...) nicht darauf hingewiesen wird, unter welchen Voraussetzungen der Adressat den (...)Vorteil erlangen kann, verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Anlagen A 2 bis 4 zur Antragsschrift geben zusammengehörige Aussagen wieder. Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail-Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. Unterlässt er die Nutzung der Verlinkung, kann er nicht erfahren, wie er den (...)-Vorteil erhalten kann."


Und weiter:

"Im Umstand, dass der (...)Vorteil nicht auf den Anlagen A 2 und 3 zu ersehen ist, liegt auch kein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Wie sich aus der Entscheidung Handy für 0,00 DM des BGH (GRUR 1999, 264, 266 f.) ergibt, kann insoweit nichts Unmögliches verlangt werden.

Da der Adressat der E-Mail wegen der in seinem Belieben stehenden Kombinationsmöglichkeiten erst nach Auswahl von Optionen ein konkretes Angebot zur Kenntnis erhalten kann, kann nicht schon vorher ein Endpreis genannt werden (...). Aus gleichem Grund kann auch nicht vorher gesagt werden, unter welchen Bedingungen der Adressat der Werbung eine Geldersparnis erhält und/oder welche vertraglichen Verpflichtungen er eingehen muss, um diese Geldersparnis zu erhalten.

Die Vorstellung, der Beworbene müsse alle preisbildenden Faktoren eines Angebots auf den ersten Blick erkennen können, entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH (...). Dieser Rechtsprechung des BGH hat sich das OLG Köln angeschlossen (...). Für den Bereich des Internethandels hat es für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (...).

Entsprechend liegt es hier hinsichtlich der konkreten Berechnung des (...)-Vorteils. Durch die Verlinkung auf der Anlage A 2 ist eindeutig, dass eine Berechnung des konkreten Vorteils zu erfolgen hat und bis dahin nur Zwischenergebnisse möglich sind."


Siehe zu dem Problem der Preisansagepflichten im Online-Handel auch die Entscheidungen des

BGH:
Preisangabe-Pflichten bei Online-Shops (vgl. die Kanzlei-Info v. 30.11.2005)

des OLG Hamburg:
Fehlende Preisangabe im Online-Handel u.U. nicht abmahnfähig (vgl. die Kanzlei-Info v. 31.03.2007 )
Angabe von Liefer- und Versandkosten bei eBay (vgl. die Kanzlei-Info v. 16.03.2007)
Preisangabepflichten bei Fernabsatz-Werbung (vgl. die Kanzlei-Info v. 22.01.2005)
Preisangabepflichten im Online-Handel (vgl. die Kanzlei-Info v. 04.03.2005)
"Hotline"-Hinweis Verstoß gegen PreisangabenVO (vgl. die Kanzlei-Info v. 26.07.2004)
Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.03.2005)

des OLG Köln:
Preisangabepflichten bei Online-Shop (vgl. die Kanzlei-Info v. 18.02.2005)
Preisangabe bei einem Link (vgl. die Kanzlei-Info v. 26.07.2004)


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