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OLG Düsseldorf: Streitwert von 900,- EUR bei fehlerhafter Online-Widerrufsbelehrung

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 05.07.2007 - Az.: I-20 W 15/07: PDF via MIR) hat eine neuartige Entscheidung zum Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht getroffen.

Das Gericht legt den den Streitwert auf nur 900,- EUR fest. Die Entscheidung steht in krassem Widerspruch zu der höchstrichterlichen und instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich einen Streitwert zwischen 15.000,- EUR bis 25.000,- EUR annimmt.

"Für die Bewertung des Interesses des Antragstellers daran, dass der Antragsgegners die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt.

Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die Gold- und Silberschmuck handeln, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuckangeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers.

Der Senat hält es aber mit Blick auf die von dem Antragstellers geltend gemachte Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und die hiermit verbundene Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Antragstellers nicht für angemessen, sein Interesse als derartig gering einzustufen, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann, sondern bewertet es mit bis zu 900,- EUR."


Leider sind die Entscheidungsgründe inhaltlich wenig aussagekräftig. Mit den dort erwähnten Argumenten ließe sich nahezu jedes wettbewerbsrechtliche Verfahren im Online-Recht auf einen Streitwert von 900,- EUR "drücken". Wünschenswerter wäre es hier gewesen, wenn das OLG Düsseldorf klarer und ausführlicherer seine Rechtsansicht begründet hätte.

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