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LG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.04.2007 - Az.: 2/03 0 824/06) hat entschieden, dass Inhaber eines Internetzugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Dateien zum Filesharing-Download angeboten werden.

"Der Beklagte hat für die Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen und zwar unabhängig davon, ob er die streitgegenständlichen Dateien selbst zum Download auf der Tauschbörse eMule bereitgehalten hat, oder ob diese Handlung von einem Dritten am Rechner des Beklagten vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Störereigenschaft des Beklagten ist, dass er Inhaber des Internetanschlusses war, dem die fragliche IP-Adresse und die fragliche GUID zugeordnet waren.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet (...) jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der (...) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. (...)

Indem der Beklagte sich oder auch Dritten den Internetzugang ermöglichte, handelte er adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. (...) Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Jede Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses löst somit Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat (...)."


Und weiter:

"Diese Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich jedoch nicht darauf, bereits die Installation besagter Software in jedem Fall zu verhindern. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte technische Konzept von Filesharing-Systemen, Emailprogrammen oder Chatsoftware in Frage stellen, die jeweils auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. (...) Gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten beim Einsatz von Filesharing-Systemen ergeben sich jedoch daraus, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese in besonderem Maße für Schutzrechtsverletzungen verwendet werden.

Rechtlich war der Beklagte in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Auch tatsächlich waren ihm wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Schutzrechtsverletzungen möglich und zumutbar. So war es ihm möglich und zumutbar, verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten, bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und die Installation von Software verhindert werden.

Auch die Einrichtung einer Firewall war dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung von Filesharing-Systemen verhindert werden kann."


Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. liegt auf der bisherigen Linie der veröffentlichten Urteile:

OLG Hamburg:
- Unterlassungsanspruch im Internet gegen Minderjährige = Kanzlei-Infos v. 05.06.2007

LG Hamburg:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 13.10.2006
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung = Kanzlei-Infos v. 27.10.2006
- Mitstörerhaftung für WLAN-Zugang bei P2P-Urheberrechtsverletzungen = Kanzlei-Infos v. 03.04.2007

LG Mannheim:
- Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v.22.01.2007
- LG Mannheim: Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung = Kanzlei-Infos v. 23.01.2007

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