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  15.09.2007    LG Berlin: Kein Erstattungsanspruch bei unberechtigter Abmahnung
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Das LG Berlin (Urt. v. 01.06.2007 - Az.: 103 O 246/06) hat noch einmal klargestellt, dass der zu Unrecht Abgemahnte keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten hat.

"Auf eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann sich die Klägerin nicht stützen. Die analoge Anwendung eines Gesetzes auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Das kann nicht angenommen werden. Das Problem, ob dem zu Unrecht Abgemahnten Schadensersatzansprüche gegen den Abmahner zustehen, insbesondere weil er zur Abwehr der Abmahnung einen Anwalt eingeschaltet hat, ist seit langem bekannt und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen (...), in denen ein solcher Anspruch in der Regel verneint wurde. Der Gesetzgeber hätte daher bei der Neufassung des UWG ohne Weiteres eine diese Rechtsprechung ändernde Regelung treffen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine planwidrige Regelungslücke besteht daher nicht."

Und weiter:

"Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 678 BGB. Sieht man in der Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag des Abmahnenden für den Abgemahnten, wie dies vor Einführung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG angenommen wurde, um einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu begründen, so steht die Übernahme der Geschäftsführung bei unbegründeter Abmahnung zweifellos im Widerspruch mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, des Abgemahnten.

Der Schadensersatzanspruch setzt aber weiter voraus, dass der Geschäftsführer dies erkennen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Abmahnende eine Rechtsauffassung hat, die durchaus vertretbar ist, letztlich von dem angerufenen Gericht aber nicht geteilt wird. Gerade im hier betroffenen Bereich der Werbung für Lebensmittel mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, bestehen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB. Die unbegründete wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird, anders als die unbegründete Schutzrechtsverwarnung, regelmäßig nicht als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen. Ebenso wenig stellt sie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche sind hier jedoch nicht erkennbar."


Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen" oder den Law-Podcast "Ansprüche bei unberechtigten Abmahnungen".




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