Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: I-20 U 22/06 :PDF via MIR) hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei einer außergerichtlichen Abmahnung ein Anwalt eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss.
In der Rechtsprechung ist dies außerordentlich umstritten. Die überwiegende Anzahl der Gerichte verneint eine solche Pflicht.
Die Düsseldorfer Richter sind anderer Ansicht und verlangen eine Vollmachtsvorlage:
"Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der (...) Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (...) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 BGB entsprechende Anwendung findet.
Die hiergegen von der Gegenansicht angeführte Erwägung, dass eine Abmahnung keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung entfalte, weshalb der Abgemahnte nicht vergleichbar schutzwürdig wie der Adressat eines einseitigen Rechtsgeschäfts sei (...) greift nach Auffassung des Senats nicht durch.
Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 BGB für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend gilt (...). Unter diese Definition fällt auch eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Sie löst – neben dem anerkannten Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Abmahnkosten - weitere Rechtsfolgen aus, indem sie das gesetzliche Schuldverhältnis, das durch die Verletzungshandlung zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden ist, konkretisiert. (...)
Die im Streitfall von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochene Abmahnung ist daher nach ihrer Zurückweisung (...) unwirksam geworden. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die unwirksame Abmahnung besteht nicht."
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, so dass u.U. der BGH abschließend Stellung nehmen wird, ob denn nun die Vorlage einer Vollmacht Pflicht ist oder nicht.
Insgesamt darf die Entscheidung aus Düsseldorf nicht überbewertet werden, da die überwiegende Anzahl der Gerichte bislang anderer Ansicht ist und keine Vollmachtsvorlage verlangt. Zudem kann der Abmahner sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstand bei Internet-Angelegenheiten den Klageort aussuchen und wird daher ganz sicher ein Gericht wählen, das ihn begünstigt.