Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Düsseldorf: Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 04.07.2007 - Az.: 12 O 156/07) hat entschieden, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Ein Tankkartenunternehmen hatte mit dem Slogan geworben

"“Faire Konditionen

Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.

Einrichtung und Nutzung sind kostenlos

keine versteckten Gebühren

keine Zinsen"


Die angebotenen Leistungen waren jedoch vollkommen marktüblich und beinhalteten keine finanziellen Besonderheiten. Daher werteten die Düsseldorfer Richter die Werbung als irreführend:

"Die Antragsgegnerin wirbt darin mit Selbstverständlichkeiten. Dadurch, dass die Antragsgegnerin unter dem Punkt “Faire Konditionen” die Gebühren- und Zinsfreiheit gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Internetseite unter der Überschrift “Faire Konditionen” gleich zweifach hervorhebt und zudem gesondert betont, dass keine “versteckten Gebühren” und keine “unkalkulierbaren” Zinsen erhoben würden, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.

Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt. (...)

Des weiteren preist die Antragsgegnerin neben der Gebührenfreiheit noch die Kostenlosigkeit der Nutzung als gesonderten, von der Gebührenfreiheit zu trennenden Punkt an, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass dies etwas anderes sei. Hiermit wird hervorgehoben und der Eindruck verstärkt, dass vermeintlich beides etwas besonderes sei und der Nutzer bei anderen Anbietern entweder mit “Gebühren” oder mit “Kosten”, gegebenenfalls auch mit beidem, zu rechnen habe. Tatsächlich nennt die Antragsgegnerin nicht, was die Kostenlosigkeit von der Gebührenfreiheit unterscheiden soll."

Rechts-News durch­suchen

25. August 2026
Wer in den Schaufenstern seines Kiosks für Tabak- und E-Zigaretten wirbt, muss mit einem Werbeverbot rechnen. Denn ein Kiosk gilt im Zweifel nicht als…
ganzen Text lesen
24. August 2026
Eine Versandapotheke darf nicht mit "bis zu 20 EUR Zuzahlungen sparen" werben, wenn die meisten Rabatte nur 2,50 EUR betragen.
ganzen Text lesen
18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen