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BGH: Telefonsex-Verträge nicht mehr sittenwidrig

Der BGH (Urt. v. 08.11.2007 - Az.: III ZR 102/07) hat nunmehr in einer Grundlagen-Entscheidung festgestellt, dass Telefonsex-Verträge nicht mehr sittenwidrig sind:

"Mit Recht ist das Berufungsgericht (...) davon ausgegangen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, obgleich sie die Vermarktung und die Vermittlung sogenannter Telefonsexdienstleistungen zum Gegenstand haben. (...)

Nachdem dieses Gesetz [Anm. d. Red.: ProstG) in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit (...) entgegen.

Zwar regelt § 1 ProstG unmittelbar lediglich die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die Vornahme sexueller Handlungen vereinbart wurde. Jedoch ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende Wertung (...) und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung (...), dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein."

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