Der EuGH (Urt. v. 17.04.2008 - Az.: C-404/06) hat entschieden, dass der Umtausch eines defekten Gerätes kostenlos erfolgen muss und der Verkäufer keinerlei Wertersatz verlangen darf:
"Art. 3 der Richtlinie (...) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."