Das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.03.2008 - Az.: 2a O 314/07) hat entschieden, dass eine Online-Handelsplattform (im konkreten Fall mal nicht eBay) erst ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen, die auf ihrem Portal von Dritten begangen werden, haftet.
Dem Betreiber einer solchen Plattform, so die Richter, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
Etwas anderes gelte jedoch, wenn es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen war. Dann muss der Betreiber alles Mögliche und Zumutbare tuen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden:
"Der Bundesgerichtshof hat hierzu - auf den vorliegenden Fall übertragbar - ausgeführt, dass es einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform betreibt, nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
Ihm obliegt es vielmehr auf einen entsprechenden Hinweis, das Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Wie letzteres geschieht, steht im Ermessen der Klägerin.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit biete, z.B. durch ein bereitgestelltes Programm wie VeRI Rechtsverstöße zu beenden, ist mangels hinreichenden Vortrages hierzu eine Relevanz dieser Ausführungen nicht gegeben."