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LG Hamburg: Unzulässiger Hinweis auf Homepage von Studentenwerk für Rechtsberatung

Gerade für Erstsemester ist das Studentenwerk in all dem Neuen und Unbekannten die erste Anlaufstelle für Sorgen und Nöte. Damit der "Ersti" umfassend betreut wird, bieten Studentenwerke auch Rechtsberatung.

Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es Studentenwerken aber verboten, entsprechende Hinweise auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen (Urt. v. 22.05.2008 - Az. 315 O 992/07).

Verklagt war ein süddeutsches Studentenwerk, das von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde. Dieses hatte auf seiner Homepage in der Rubrik "Rechtsberatung" den Satz "[Das Studentenwerk] bietet Studierenden für Rechtsfragen aller Art eine kostenlose Beratung an" platziert.

Dagegen zog ein Rechtsanwalt vor das Landgericht, der noch zahlreiche weitere Studentenwerke in der gesamten Bundesrepublik verklagte hatte. Begründung: Er stünde zu Studentenwerken im Wettbewerb und deshalb seien solche Hinweise verboten.

Obwohl der Advokat seine Kanzlei in Frankfurt betreibt, hatte er das Landgericht in Hamburg angerufen. Dafür trug er vor, dass er aufgrund eines Kanzlei-Netzwerkes auch Studis in Hamburg berate.

Auf dieses Argument ist das Gericht überhaupt nicht eingegangen, hat aber dennoch seine Zuständigkeit bejaht. Nach richterlicher Auffassung sei "es nach aller Lebenserfahrung heute üblich, dass an einem Studium Interessierte, insbesondere wechselwillige Studenten aus dem Bundesgebiet sich über ihre Wunsch-Universität (...) im Internet informieren".

Damit sei der vom Studentenwerk auf der Homepage angebrachte Hinweis auf die Beratung auch "bestimmungsgemäß" in Hamburg abrufbar, so dass das Hanseatische Gericht zuständig sei.

Dem Einwand des Studentenwerkes, dass Art. 1, § 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Beratung von Studis erlaube, schenkte der Richter wenig Beachtung. So dürfte sich die Hinweis nicht auf "Angelegenheit aller Art" beziehen.

Dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aufgrund der zahlreich angestrengten Gerichtsverfahren gegen Studentenwerke im gesamten Bundesgebiet begegnete das Gericht mit Bemerkung, dass dieses Vorbringen "ohne Substanz" sei.

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