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OLG Hamm: Kopplung von Gewinnspiel mit datenschutzrechtlicher Einwilligung

Das OLG Hamm (Beschl. v. 15.11.2007 - Az.: 4 U 23/07) hat entschieden, dass die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlicher Einwilligung nicht erlaubt ist:

"Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herr S(...) mit den Erklärungen (...) wirksam in die Telefonate eingewilligt hat.

Denn diese Einwilligungen sind unwirksam. Als vorformulierte allgemeine Erklärungen sind sie allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. Die Beklagte möchte hier nämlich von dem Adressenhandel profitieren, den eine dritte Firma eröffnen wollte.

Die Preisgabe des Schutzes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft aber zwei Leistungen, die nichts miteinander zu tun haben."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage der Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist höchstricherlich noch nicht abschließend geklärt.

Verbraucherschützer sehen in der Kopplung einen Verstoß gegen das Merkmal der "Freiwilligkeit" iSd. § 4 a BDSG.

Diese Ansicht ist jedoch wenig überzeugend. Denn wenn der Verbraucher klar und eindeutig über die Reichweite seiner Einwilligung aufgeklärt wird, dann bestehen keine sachlichen Gründe, nicht den Willen des Einzelnen zu respektieren und eine Zustimmung als wirksam anzusehen. Daher sehen sowohl das OLG Köln (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07) als auch das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05) eine Kopplung als zulässig an.

Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".

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