Das LG Berlin (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 103 O 162/07) hat entschieden, dass die Benutzung von fremden Firmennamen im Rahmen einer Online-Firmensuchmaschine grundsätzlich markenrechtlich erlaubt ist.
Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird.
"Die Beklagte nutzte die Kennzeichen der Klägerinnen nicht kennzeichenmäßig zur Bezeichnung ihrer eigenen Dienstleistung. Es lag lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor.
Dienstleistung der Beklagten ist die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet.
Dies macht es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, mag es sich dabei auch um geschützte Kennzeichen (...) handeln."
Und weiter:
"Die Google-Anzeigen sind keine Dienstleistung der Beklagten, auch wenn die Beklagte mit jedem Klick auf eine Anzeige Geld verdient.
Die Anzeigen sind deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer weiß, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google.
Die Beklagte hat auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden.
Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem Versicherungsbereich handelt, liegt im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätigt sich die Beklagte aber nicht selbst im Bereich von Versicherungen und Versicherungsvergleichsportalen."