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BPatG: DDR-Staatswappen nicht als Bildmarke eintragungsfähig

Die Marke (ein Bild findet sich hier online) war für verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem diverse Bekleidungsstücke und Getränke eingetragen.

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5, 2. Alternative Markengesetz entgegenstehe, weil sie gegen die guten Sitten verstoße.

Bei der Marke habe es sich zu Zeiten der ehemaligen DDR um ein besonderes Symbol des Staates gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR, z. B. auf Orden und Verdienstmedaillen, verwendet worden sei.

Ein sehr erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Verwendung eines Symbols der ehemaligen DDR-Sicherheitsorgane als Marke, insbesondere wegen deren Verhalten an der innerdeutschen Grenze und bei Demonstrationen von Regimegegnern, aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber dem vom Verhalten der Sicherheitskräfte besonders betroffenen Personen, wie Maueropfern, politische Verfolgten und deren Angehörigen empfinden.

Aktenzeichen: 26 W (pat) 69/05

Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 21.07.2008

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