Die Kanzlei-Infos hatten bereits vor kurzem über diese Entscheidung berichtet, nun liegt die Entscheidung im Volltext vor: BGH, Urt. v. 08.05.2008 - Az.: I ZR 83/06.
Die höchsten deutschen Zivilrichter beantworten die Frage, ob Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung externe Anwälte für Abmahnungen einschalten dürfen, mit einem klaren "Ja".
Zunächst stellt das Gericht noch einmal klar, dass kein Unternehmen, auch kein weltweit agierendes Unternehmen, über eine interne Rechtsabteilung verfügen muss. Ein solches Fehlen könne auch dem Unternehmen nicht entgegengehalten werden:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält.
Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte."
Dann führt es weiter aus:
"Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen.
In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen."