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KG Berlin: Ordnungsgemäßes Web-Impressum + alte Widerrufsbelehrung

Das KG Berlin (Beschl. v. 11.04.2008 - Az.: 5 W 41/08: PDF) hat entschieden, dass der nicht ausgeschriebene Vorname eines Geschäftsführers im Web-Impressum keine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.

Anfang 2007 hatte das KG Berlin geurteilt, dass das Nichtausschreiben des Vornamens eines Powersellers bei eBay wettbewerbswidrig ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.03.2007.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Entscheidungen - so die Richter - sei der Unterschied, dass in der aktuellen Entscheidung eine juristische Person Betreiberin des Portals ist:

"Auf der anderen Seite ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass im Streitfall - anders als bei der vorstehend angeführten Senatsentscheidung - keine natürliche Person als Unternehmer handelt, die ihren bürgerlichen Namen unvollständig angibt, sondern eine GmbH & Co. KG, die ihre eigene
Firma völlig korrekt angegeben und lediglich den Vornamen eines Geschäftsführers (...) vorschriftswidrig abgekürzt hat.

Das aber lässt einen Verbraucher nicht über die Bezeichnung der Antragsgegnerin (als potenziellem Vertragspartner) im Unklaren.

Auch ist ein Verbraucher hierdurch im Normalfall nicht gehindert, die Antragsgegnerin unter Angabe der (...) Firma, "vertreten durch den Geschäftsführer (...)", zu verklagen (...). Denn im Regelfall ist insoweit die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig unbedingt
erforderlich (...) wie die korrekte Angabe der Vertretungsverhältnisse: So genügt etwa bei der GmbH & Co. KG regelmäßig die Angabe "vertreten durch die Geschäftsführer"."


Dann äußern sich die Richter zur benutzten Widerrufsbelehrung. Die Antragsgegnerin hatte hier nicht die neue, zum 01.04.2008 in Kraft getretene Widerrufsbelehrung verwendet.

Eine solche Weiterverwendung sehen die Richter - jedenfalls bis zum Ende der gesetzlichen bestimmten Übergangsfrist (01.10.2008) - als unproblematisch und somit rechtmäßig an:

"Daher ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hier die beanstandete Lücke in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung, welche dem bislang gültigen Muster der Widerrufsbelehrung weitgehend entspricht, nach allem jedenfalls bis zum Ablauf besagten Übergangszeitraums am 1. Oktober 2008 als Bagatellverstoß zu werten (...)."

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