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LG Berlin: Widerrufsbelehrung mittels Grafik nicht ausreichend

Das LG Berlin (Urt. v. 24.06.2008 - Az. 16 O 894/07) hat entschieden, dass die fernabsatzerchtliche Widerrufsbelehrung mittels Grafik nicht ausreichend ist.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang kaum erörtert worden. Einzig das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 06.11.2007 - Az.: 6 W 203/06) urteilte, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in Form einer Grafik unzulässig ist, wenn das Angebot insbesondere auf die WAP-Nutzung ausgerichtet ist. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.11.2007.

Siehe zu diesem Problem auch unseren Law-Podcast "Pflichtangaben auf Homepages mittels Grafik oder Flash: Rechtlich ausreichend?":Teil 1 und Teil 2.

Nun entschied das LG Berlin (Urt. v. 24.06.2008 - Az. 16 O 894/07), dass eine Grafik-Belehrung ganz allgemein nicht ausreiche, um den fernabsatzrechtliche Belehrungen nachzukommen.

"Nach § 312c Abs. 1 BGB (...) muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (...) zur Verfügung stellen.

Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (...).

Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkte sein kann."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist technisch und juristisch blanker Unsinn. Keiner der gängigen Browser am Markt hat mir der Darstellung von Grafiken in üblichen Dateiformaten irgendein Problem. Seit langen Jahren verzichtet inzwischen kein gängiger Browser mehr auf die Anzeige von Bildern. Zwar kann der User bestimmen, dass der Browser Bilder nicht mehr anzeigt, aber dies ist nicht die Standardeinstellung in den Software-Programmen.

Längst hat das World Wide Web mit seinen multimedialen Möglichkeiten den Siegeszug angetreten. Nahezu rein textbasierte Internet-Dienste wie Gopher kennt heutzutage kaum noch jemand. Es ist inzwischen gang und gebe, seine Webseiten mit Grafiken zu unterstützen. Viele Anbieter platzieren inzwischen aus ästhetischen Gründen wichtige Informationen als Grafik und verzichten auf eine reine Text-Variante. Der Einsatz und die Benutzung von Bildern gehört somit seit langem zum technischen Standard im Internet.

Gegen den Einsatz von Grafiken spricht dagegen insbesondere, dass nicht alle Menschen diese Grafiken sehen können. Sehbehinderte oder blinde Menschen erhalten gar nicht oder nur sehr schwer die Informationen, die in Grafiken abgebildet sind. Zwar gibt es inzwischen eine Reihe von technischen Hilfsmitteln, die auch den Inhalt von Grafiken dem sehbehinderten oder blinden Surfer vorlesen können. Aber diese technische Entwicklung ist zur Zeit noch sehr begrenzt. Häufig müssen diese Tools kapitulieren, so dass diese behinderten Menschen „außen vor bleiben“ müssen.

Aber diese gesamten Argumente spricht das LG Berlin gar nicht erst an. Es bemüht sich nicht einmal, eine halbwegs solide Begründung zubieten, sondern stellt sein Ergebnis lediglich lapidar fest.

Geradezu hahnebüchern ist die Argumentation, dass durch die Verwendung der Grafik jederzeit eine nachträgliche Manipulation möglich sei und die Benutzung der Grafik insbesondere auch deswegen nicht erfolgen dürfe. Aha, und was ist mit den Abermillionen von Widerrufsbelehrungen, die deutsche Online-Shops auf ihren eigenen Seiten haben? Sind diese dann nicht auch hochgradig manipulationsgefährdet? Oder wird der Fälscher etwa vor einer Veränderung nur deswegen zurückschrecken, weil die Belehrung in Textform vorliegt? Eine Grafik dagegen hätte er aber gefälscht?

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