Der BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 75/06: PDF) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen von einer konkludenten Einwilligung von Unternehmern in Fax-Werbung auszugehen ist.
Die Beklagte hatte die Klägerin, ein Autohaus, angefaxt und mitgeteilt, dass sie auf der Suche nach konkreten Gebrauchtwagen sei. Hierin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverletzung.
Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Richter entschieden. Denn durch die Veröffentlichung ihrer Fax-Nummer im Telefonbuch habe die Klägerin in den Empfang solcher Nachrichten eingewilligt.
"Der Telefaxanschluss eines Unternehmens dient seiner geschäftlichen Kommunikation. Wird die Anschlussnummer von dem Unternehmen in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und ihm auf diesem Wege insbesondere Kaufanfragen im Rahmen seiner üblichen Verkaufstätigkeit übermitteln können. (...)
Sie erfolgt freiwillig, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage. Es ist die freie Entscheidung eines Unternehmens, ob es seine Telefaxnummer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht.
Die Einwilligung bezieht sich konkret auf Anfragen zu dem üblichen Warenangebot des Unternehmens. Der Unternehmer weiß auch, dass seine Telefaxnummer von Kunden gefunden und für Anfragen genutzt werden kann."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entcheidung ist kein Freifahrtsschein für die ungefragte Zusendung von Fax-Werbung, ganz im Gegenteil. Der BGH hat im vorliegenden Fall das Fax nur deswegen erlaubt, weil die Beklagte auch tatsächlich konkrete Kaufabsichten hatte und die Anfrage sich auf das tatsächliche Angebot der Klägerin bezog.
Es bleibt somit bei der bisherigen grundsätzlichen Rechtslage.