Das LG Hamburg hat entschieden (Beschl. v. 13.06.2008 - Az.: 324 O 113/08), dass ein Weblog-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.
"Der Antragsteller stützt seinen geltend gemachten Anspruch darauf, dass ein Nutzer in die von der Antragsgegnerin als Provider bzw. als sog. Webloghoster verantworteten Online-Seiten (…) den Auszug eines Artikels eingestellt hatte, in dem unter voller Namensnennung des Antragstellers über den Mord an (…) berichtet wurde.
Bei dem angegriffenen Beitrag handelt es sich nicht um einen eigenen Beitrag der Antragsgegnerin, sondern um den Beitrag eines Dritten in dem von der Antragsgegnerin lediglich betriebenen Forum.
Auf Aufforderung der Antragsgegnerin entfernte der Nutzer den streitgegenständlichen Beitrag umgehend. Damit kommt eine Haftung der Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Betracht, sondern lediglich als Störerin. Insoweit ist jedoch zur Vermeidung der übermäßigen Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch Genommenen zuzumuten ist (vgl. hierzu HansOLG Urteil vom 22. 8. 2006 - 7 U 50/06 (...))."