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LG Hamburg: Mitstörerhaftung eines Online-News-Magazins für fremde Inhalte

Das LG Hamburg (Urt. v. 17.10.2008 - Az.: 324 O 250/08) hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-News-Magazins als Mitstörer für fremde Artikel, die Dritte geschrieben haben, haftet.

"Der Beklagte hat die Seite nicht nur initiiert, sondern gibt ihr optisch und inhaltlich nicht das typische Erscheinungsbild eines Forums, sondern den Auftritt eines journalistischen Online-Magazins.

Dieses ist, jedenfalls in der Wahrnehmung durch den unbefangenen Leser, gerade nicht für sämtliche ungeprüften Gedankenströme beliebiger Nutzer geöffnet, sondern: "Die aus verschiedenen Staaten stammenden Autoren bringen aktuelle News, fundierte Hintergrundberichte und bissige Reportagen zum Politik- und Weltgeschehen auf Ihren Newsdesk" (....).

Dass sich der Beklagte im Impressum nicht als Chefredakteur, sondern als "Journalist/Redakteur" bezeichnet, tut seiner hervorgehobenen Stellung als "Herausgeber & Verantwortliche Ansprechperson" keinen Abbruch. Seine Behauptung, dass er keinen Einfluss auf die Artikel nehmen könne, hat er selbst schon dadurch widerlegt, dass er den angegriffenen Artikel nicht insgesamt gesperrt, sondern im konkreten Detail geändert hat."


Und weiter:

"Insgesamt präsentiert der Beklagte seine Internetseite wie eine von ihm herausgegebene und redaktionell betreute Online-Zeitschrift, so dass er diese auch entsprechend zu verantworten hat.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Autoren ihre Artikel auf Bestellung und/oder entgeltlich schreiben, sondern allein darauf, dass der Beklagte die Artikel redaktionell in sein Internetangebot einbindet. Wo die jeweiligen Urheberrechte liegen, spielt schließlich für die Frage der äußerungsrechtlichen Haftung keine Rolle, so dass auch der Hinweis des Beklagten auf die bei den jeweiligen Autoren liegenden Urheberrechte ihn nicht zu entlasten vermag."


Eine Vorabprüfung sei dem Betreiber des Online-News-Magazins auch zumutbar, da lediglich 33 News in einem Zeitraum von 3 Wochen publiziert worden seien.

"Selbst wenn im Übrigen die Plattform des Beklagten noch als ein Internetforum anzusehen wäre, so könnte er sich im vorliegenden Fall nicht auf die Unzumutbarkeit persönlichkeitsrechtlicher Überprüfungen berufen. Denn es handelt sich hier um den Beitrag eines der als "Ständige Mitarbeiter" bezeichneten Autoren.

In einem Zeitraum von drei Wochen gab es nur 33 derartige Artikel. Angesichts der oben beschriebenen Art und Weise, in der der Beklagte die Artikel dieser hervorgehobenen Autoren präsentiert, und angesichts ihrer geringen Anzahl ist es ihm zuzumuten, sie jeweils im Einzelnen zu prüfen.

Ein Artikel unter der Überschrift "Deutschland den Deutschen?" gab auch Anlass, diesen insbesondere auf etwaige Fehler in der Zuordnung von Personen, Organisationen oder Publikationen als rechtsextrem oder der NPD zugehörig zu überprüfen; die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in diesem Bereich war nicht völlig überraschend."

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