Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 12.11.2008 - Az.: 6 W 183/08) hat entschieden, dass die Freischaltung eines gesperrten eBay-Accounts im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
eBay hatte den Account eines Kunden mit dem bloßen Hinweis, dass der gewählte eBay-Name gegen die AGB verstoße, jedoch ohne weitere Ausführungen, gesperrt.
Dies sahen die OLG-Richter als nicht rechtmäßig an:
"Ihr war (...) das (...) Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für eine Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor.
Insbesondere kann dem an die Antragstellerin gerichteten Fax des "eBay Customer Support" vom 28. 9. 2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der "mit Ihnen verbundene eBay-Name "(…)" gegen unsere AGB verstoßen" habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes (...) hinreichend glaubhaft gemacht.
Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluss der Antragstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000 € täglich tätig gewesen ist, von dem durch eBay eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplatz ihre geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren kann."