Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Berlin: Keine Haftung des Buchhändlers für urheberrechtswidrige Bücher

Das LG Berlin (Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 15 O 120/08) hat entschieden, dass ein Buchhändler für urheberrechtswidrige Bücher, die er vertreibt, nicht haftet.

Nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hatte der verklagte Buchhändler sofort den Band aus dem Bestand genommen. Damit wollte sich die Klägerin jedoch nicht zufrieden geben und begehrte weiterhin Unterlassung.

Zu Unrecht wie nun die Berliner Richter feststellten.

Einem Buchhändler fehle es an der erforderlichen Tatherrschaft, da er lediglich Werkzeug des Verlages sei. Dies sei bereits daran erkennbar, dass ein Buchhändler keinen Einfluss auf die Inhalte eines Buches nehme.

"Dem Beklagte fehlt als Buchhändler jedoch die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung (...) lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden.

Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann."


Auch eine Haftung als Mitstörer scheide aus, da der Buchhändler keine Prüfungspflichten verletzt habe. Angesichts des Umfangs des heutigen Buchsortiments sei eine grundsätzliche Überwachung unzumutbar. Da der Händler ab Kenntnis der Rechtsverletzung den Vertrieb des Buches sofort eingestellt habe, sei er seinen Verpflichtungen umfassend nachgekommen und hafte daher auch nicht.

Rechts-News durch­suchen

02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wer in einer Prüfung ein eingeschaltetes Smartphone mitführt, riskiert den endgültigen Ausschluss vom Studium, auch ohne Nachweis einer tatsächlichen…
ganzen Text lesen
01. September 2026
Wer Fotos ohne gesicherte Rechte nutzt, haftet für den entstandenen Schaden, selbst wenn der Lieferant die Nutzung zugesichert hat.
ganzen Text lesen
31. August 2026
Ein Kunde scheitert mit seiner DSGVO-Schadensersatzklage gegen ein Unternehmen, weil er keinen konkreten Schaden durch zwei Datenlecks nachweisen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen