Der in Berlin ansässige Verlag "Junge Freiheit" ist damit gescheitert, gegen die Veröffentlichung einer Äußerung eines Staatssekretärs im Bundesjustizministerium vorzugehen. Dieser hatte in einer Rede während einer Preisverleihung an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerbs "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" erklärt: "Die Junge Freiheit werde von der Jungendorganisation der NPD gelenkt".
Die Antragsgegnerin - ein christlicher Verlag - hatte diese Äußerung im April 2008 im Rahmen einer Meldung über die Preisverleihung zitiert. Wegen dieser Veröffentlichung beantragte die "Junge Freiheit" in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Abdruck einer Gegendarstellung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt sie hinsichtlich der Gegendarstellung Recht, verlor aber bezüglich der geltend gemachten Unterlassungserklärung.
Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage wies das Oberlandesgericht die Anträge der "Jungen Freiheit" insgesamt zurück und änderte damit die Entscheidungen des Landgerichts teilweise ab.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht weder ein Anspruch auf Gegendarstellung noch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Bei der Äußerung des Staatssekretärs handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei und gegen die deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutz bestehe.
OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.02.2009, Az.: 16 U 152/08, 16 U 170/08
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 26.02.2009