Die Ungleichbehandlung von privaten und öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen geltendes Verfassungsrecht, so das AG Ludwigshafen <link http: www.online-und-recht.de urteile ungleichbehandlung-von-privaten-und-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-verfassungswidrig-5019-js-6681-08-4dowi-amtsgericht-ludwigshafen-20080103.html _blank external-link-new-window>(Besch. v. 03.01.2008 - Az.: 5019 Js 6681/08.4dOWi).
Inhaltlich ging es um ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Der Betroffene war Redakteur des privaten Fernsehsenders SAT.1. Aufgrund der Ausstrahlung einer Folge der Serie "Niedrig und Kuhnt: der Fluch" wurde ein Bußgeld verhängt.
Dies sah der Betroffene als rechtswidrig an. Denn die zugrunde liegende Norm des JMStV privilegiere unzulässiger die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Die Norm sah nämlich nur gegen private Rundfunkanstalter Sanktionen vor.
Das AG Ludwigshafen hat diesen Einwand für richtig befunden und die Verhängung des Bußgeldes für unzulässig erklärt. Die Regelung des JMStV behandle gleiche Fälle ungleich und verstoße damit gegen verfassungsrechtliche Prinzipien. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum die staatlichen Anbieter eine besondere Privilegierung genießen sollten.
Auch aus Sicht des Jugendschutzes sei eine derartige unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Maßgeblich könne nicht die formale Struktur des Anbieters sein, sondern es sei insgesamt ein effektiver Jugendschutz zu gewährleisten.