Der EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile nichtigerklaerung-eines-vertrages-durch-nationales-gericht-auch-von-amts-wegen-moeglich-c-227-08-europaeischer_gerichtshof--20091217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2009 - Az.: C-227/08) hat entschieden, dass ein Gericht die Nichtigkeitsgründe für einen Verbrauchervertrag bei Haustürgeschäften von Amts wegen berücksichtigen kann.
Die Beklagte schloss mit dem klägerischen Unternehmen ein Haustürgeschäft ab. Sie zahlte jedoch den Kaufpreis nicht, so dass die Firma klagte. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte sich dem spanischen Gericht die Frage, ob es von Amts wegen etwaige Nichtigkeitsgründe berücksichtigen dürfe oder ob es an das Vorbringen der Parteien gebunden sei. Die Beklagte hatte sich nämlich nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen.
Das nationale, spanische Gericht legte diese Frage dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass etwaige Nichtigkeitsgründe für einen Verbrauchervertrag bei Haustürgeschäften von Amts wegen berücksichtigen werden könnten.
Grundsätzlich obliege in einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung die Initiative den Prozessparteien. In bestimnmten Ausnahmefällen könne aber ein Einschreiten des Gerichts im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sein. Die europäische Verbraucherschutzrichtlinie, welche die Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden bei "Haustürgeschäften" regele, beruhe auf einem solchen öffentlichen Interesse.
Die Belehrungspflicht diene dazu, den Verbraucher vor Gefahren zu schützen, die sich aus den Umständen eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ergeben. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht könne ein positives Eingreifen des nationalen Gerichts rechtfertigen, um dem Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden abzuhelfen.