Die Niedersächsische Landesmedienanstalt darf für Beanstandungen, die sie ausspricht, keine Verwaltungsgebühren erheben <link http: www.online-und-recht.de urteile medienaufsicht-darf-keine-verwaltungsgebuehren-erheben-1-a-2903-10-verwaltungsgericht-oldenburg-20110823.html _blank external-link-new-window>(VG Oldenburg, Urt. v. 23.08.2011 - Az.: 1 A 2903/10).
Der Kläger betrieb einen Internethandel von DVDs mit erotischen Inhalten. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt beanstandete wegen verschiedener Gesetzesverstöße diesen Handel und erhob für ihren Bescheid Kosten in Höhe von 1.800,- EUR.
Der Kläger war der Ansicht, die Gebührenerhebung sei fehlerhaft.
Die Verwaltungsrichter teilten diese Ansicht. Denn es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Gebühren. Weder das TMG noch der RfStV seien einschlägig.
Auch aus anderen Vorschriften des Medienrechts lasse sich die Kostenpflicht für den Kläger nicht begründen, insbesondere nicht aus dem Landesmediengesetz.