Es ist berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Notar seine Webpräsenz unter einer Städtenamen-Domain zum Abruf bereit hält, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile webadresse-eines-notars-darf-stadt-namen-enthalten-notz-17-08-bundesgerichtshof--20090511.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.05.2009 - Az.: NotZ 17/08).
Der Kläger, ein Notar, trat im Internet unter der URL "www.notar-in-[Städtename]" auf. Die BGH-Richter sahen dies als berufsrechtlich zulässig an, auch wenn sie im Rahmen ihrer Würdigung durchaus kritische Anmerkungen machten.
Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamm-20080619.html _blank>(Urt. v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08) entschieden, dass eine Verbindung aus Ortsname und Gattungsbegriff als Domainname im allgemeinen Wirtschaftsleben rechtlich grundsätzlich zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um eine Domain von Rechtsanwälten: "rechtsanwalt-[ortsname].de". Die OLG-Richter erklärten, dass sie an der umstrittenen "tauschschule-dortmund.de"-Entscheidung aus dem Jahre 2003 nicht mehr festhalten würden.
Siehe dazu auch unseren Law-Podcast <link http: www.law-podcasting.de ortsname-plus-gattungsbegriff-als-domainname-nun-doch-zulaessig _blank> "Ortsname Gattungsbegriff als Domainname nun doch zulässig".