Für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gilt der nicht fliegende Gerichtsstand, so das LG Mannheim <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-oertlichen-zustaendigkeit-bei-geltendmachung-einer-vertragsstrafenforderung-2-o-88-10-landgericht-mannheim-20100802.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.08.2010 - Az.: 2 O 88/10). Vielmehr ist das Gericht am Sitz des Schuldners örtlich zuständig.
Die Klägerin forderte eine Vertragsstrafe aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung ein und berief sich dabei auf den fliegenden Gerichtsstand.
Dies sahen die Mannheimer RIchter anders und verneinten ihre gerichtliche Zuständigkeit.
Bei der Einforderung einer Vertragsstrafe handle es sich um einen vertraglichen Anspruch, für den die deliktischen Grundsätte des fliegenden Gerichtsstands nicht gelten würden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Mannheims überrascht nicht wirklich, denn sie entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung.
D.h., auch wenn der Unterlassungserklärung gesetzliche Ansprüche (z.B. aus Marken- oder Wettbewerbsrecht) zugrunde liegen, so ist die Vertragsstrafe stets am Gerichtsort des Schuldners einzuklagen.