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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Online-Verkaufsplattform (Digistore24) haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Geschäftspartner

Digistore24 haftet für das Fehlen eines Kündigungsbuttons auf der Partnerwebseite.

Eine Online-Verkaufsplattform (hier: Digistore24) haftet für die Wettbewerbsverletzungen seiner Geschäftspartner (hier: fehlender Kündigungsbutton) (LG Heidelberg, Urt. v. 09.01.2024 - Az.: 3 O 109/23).

Digistore24 bot Online-Abonnements zum Kauf an. Die Abos betrafen jedoch keine Webseite der Digistore24, sondern bezogen sich auf Webseiten von Geschäftspartnern der Digistore24, die rechtlich selbständig waren.

Im vorliegenden Fall betraf es eine Webseite, auf der ein Verbraucher Online-Mitgliedschaften für das Erlernen der Gitarre durch Videos und Lehrmaterialien anbot. Auf dieser Drittseite fehlte es an dem gesetzlichen vorgeschriebenen Kündigungsbutton.

Nun stellte sich die Frage, ob Digistor24 für diesen Verstoß auf der Webseite seines Vertragspartners haftet.

Das LG Heidelberg hat diese Frage bejaht. Denn bei dem Geschäftspartner handle es sich um einen zurechenbaren Dritten:

"Der Unterlassungsanspruch ist (…) auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Jedenfalls dies ist vorliegend der Fall, da die (…) UG Beauftragte der Beklagten ist.

Die Terminologie des Beauftragten ist an § 8 Abs. 2 UWG angelehnt. Hiernach kann Beauftragter auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH GRUR 2023, 343, 344)."

Und weiter:

"Der Erfolg der Geschäftstätigkeit der (…) UG in Gestalt einer Bewerbung des Angebots der Beklagten kam Letzterer unmittelbar zugute, da die Beklagte an der Nachfrage ihrer entgeltlichen Angebote denklogisch ein wirtschaftliches Interesse hatte und die Angebote faktisch ausschließlich durch eine Verlinkung auf der Website (…).de erreichbar waren.

Insoweit erweiterte die (…) UG den Geschäftsbetrieb der Beklagten durch die allein von ihr angebotene Erreichbarkeit des beklagtenseitigen Produkts, wobei die Beklagte gerade diese grundsätzlich von ihr zur Verfügung zu stellende Erreichbarkeitsverschaffung auf die (…) UG auslagerte (vgl. hierzu BGH a.a.O.)."

Irrelevant sei auch, dass die Webseite nur von dem Geschäftspartner betrieben werde:

"Die Website (…).de ermöglicht auch den Vertragsschluss. So war es Interessenten ohne genaue Kenntnis der Produkt-URL allein auf diesem Wege möglich, das Angebot der Beklagten zu erreichen und den Vertrag mit der Beklagten abzuschließen.

Hierbei ist unerheblich, ob die Website allein von der (…) UG und nicht (auch) von der Beklagten betrieben wird. Jedenfalls hatte die Beklagte die Pflicht, sorge dafür zu tragen, dass der Betreiber der Website eine Kündigungsschaltfläche vorhält (…).

Auch nicht entscheidungserheblich ist, ob und ggf. ab wann die Beklagte auf der Website digistore24.com eine Kündigungsschaltfläche vorhielt. 

Das streitgegenständliche Schulungsabonnement ist gerade nicht über diese Website ansteuerbar, sondern wird allein über die Seite (…).de vertrieben. Insoweit enthält auch die Bestellseite digistore24.com/product/xy ausweislich der Anlage K3 keine Kündigungsschaltfläche, wobei eine solche auch nicht unmittelbar zugänglich im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB wäre, da der Verbraucher zum Erreichen des Bestellformulars zunächst sein Interesse an dem Produkt durch Klick auf eine entsprechende Schaltfläche auf der Seite guitar-campus.de bekunden müsste."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle (Az.: 13 U 7/24).

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