Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile organisationsmangel-innerhalb-telekom-ag-rechtfertigt-ansprueche-von-mitbewerbern-6-u-106-09-oberlandesgericht-koeln-20100108.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.01.2010 - Az.: 6 U 106/09) hat entschieden, dass bewusst hingenommene Organisationsmängel bei der Deutschen Telekom AG einen Wettbewerbsverstoß darstellen können.
Beklagte war die Deutsche Telekom AG (DTAG), Klägerin ein TK-Mitbewerber. Eine Telefonkundin wollte von der DTAG nur die Aktivierung der Rufnummeranzeige. Im Rahmen dieser Bearbeitung kam es jedoch dazu, dass die Preselection-Einstellung zugunsten der Klägerin ebenfalls entfernt wurde.
Das betroffene TK-Unternehmen sah darin eine unlautere Wettbewerbshandlung und klagte. Die DTAG erwiderte, es handle sich um einen bloßen Bedienungsfehler durch einen Mitarbeiter.
Die Kölner Richter verurteilten die DTAG. Denn der magentafarbene Riese habe nicht darlegen können, dass es sich um einen einmaligen, beiläufigen Eingabefehler einer seiner Mitarbeiter gehandelt habe.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aufhebung der Preselection-Einstellung bei ausreichender Überprüfung und hinreichender innerbetrieblicher Organisation vermeidbar gewesen wäre. Diese Fehlerquelle habe die Beklagte allerdings in Kauf genommen und intern nicht ordnungsgemäß überwacht. Dieser Umstand der mangelnden Sorgfaltspflicht habe schlußendlich zum Fehler geführt.
Hierin sei sei ein bewusster und zielgerichteter Organisationsmangel der DTAG zu sehen, der wettbewerbswidrig sei, da er Mitbewerber benachteilige.