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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Patentanwaltskosten bei einfachen Markenlöschungsverfahren nicht zu erstatten

Die Kosten für einen Patentanwalt sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig ist. Dies ist in einfachen Markenlöschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit nicht der Fall <link http: www.online-und-recht.de urteile kosten-fuer-patentanwalt-in-einfachem-markenloeschungsverfahren-nicht-erstattungsfaehig-28-w-pat-95-10-bundespatentgericht--20110428.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 28.04.2011 - Az.: 28 W (pat) 95/10).

Die Klägerin erreichte, dass die Marke der Beklagten wegen Bösgläubigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht wurde. Im Rahmen des Kostenbeschluss wollte der Kläger neben den normalen Anwaltskosten auch die Entgelte für den ebenfalls eingeschalteten Patentanwalt erstattet bekommen.

Dieser Ansicht erteilte das BPatG eine Absage.

Die Erstattung der Kosten für eine Doppelvertretung sei grundsätzlich im Markenrecht vorgesehen, so die Richter. Jedoch finde diese Vorschrift nicht ohne weiteres Anwendung, wenn es sich um markenrechtliche Löschungsverfahren handle.

Insofern dem Rechtsstreit daher ein Markenlöschungsverfahren zugrunde liege, müsse die Hinzuziehung des Patentanwalts notwendig gewesen sein.

Vorliegend handle es sich weder um einen Fall von hohem Schwierigkeitsgrad noch um eine besonders umfangreiche Tätigkeit, die bei dem Markenlöschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit die Hinzuziehung des Patentanwaltes erfordert hätte.

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