PKW-Überführungskosten dürfen nicht mittels Sternchen-Hinweises gesondert ausgewiesen werden, so das KG Berlin (Urt. v. 04.09.2012 - Az.: 5 U 103/11).
Der verklagte PKW-Händler hatte gegenüber Endkunden einen Kaufpreis angegeben, diesen jedoch mit Sternchen versehen. In der Sternchen-Aufklärung hieß es dann "Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 EUR."
Die Berliner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Der BGH habe zwar einen Wettbewerbsverstoß verneint, wo mehrere Flüge zu vierstelligen Preisen mit Sternchen-Hinweis beworben würden und im Sternchentext noch "zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark" angeführt würde. Maßgeblich waren insoweit dort die Feststellungen, dass der Verkehr weit gehend daran gewöhnt sei, zwischen dem reinen Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden.
Dies könne im vorliegenden Fall nicht gelten. Anders als Steuern und Gebühren, die mit dem Flug zu tun hätten, tangierten die Überführungskosten überhaupt kein gesondertes Käuferinteresse, denn der Käufer möchte beim Händler vor Ort diese Ware erwerben und interessiere sich nicht dafür, wie und auf welche Weise diese Ware dorthin gelangt sei. Deshalb schenke er dieser Position keine Aufmerksamkeit und habe keinen Grund, sich an gesondert ausgewiesene und hinzuzurechnende Überführungskosten zu gewöhnen.
Außerdem bestünde im vorliegenden eine erhebliche Nachahmungsgefahr. Es stehe nämlich zu befürchten, von dem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgehe, dass Wettbewerber veranlasst würden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müssten.
Es liege auf der Hand, dass, wenn diese Werbung der Beklagten als Bagatelle, mithin als rechtlich zulässig beurteilt würde, Mitbewerber gleichsam gezwungen wären, hier nachzuziehen, denn eine Werbung mit mit niedrigerem Wert sei deutlich attraktiver als eine Werbung mit einem höheren Gesamtpreis.