Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 15.09.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die polizeiliche Überwachung des Antragstellers vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem bei Gericht anhängigen Klageverfahren einzustellen, zurückgewiesen.
Gegen den Antragsteller war mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.09.2009 nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.05.2010 die Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 aufgehoben. Seit seiner Entlassung befindet sich der Antragsteller auf freiem Fuß unter polizeilicher Dauerbeobachtung.
Nach Auffassung der Richter sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Observation, die einen gravierenden Grundrechtseingriff darstelle, als offen zu bezeichnen, da sich hinsichtlich der für diese polizeiliche Maßnahme in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen schwierige verfassungsrechtliche Fragen ergäben, deren Klärung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen habe.
Nach Abwägung der zugrunde liegenden Interessen sprächen jedoch gute Gründe dafür, dass der von der Dauerüberwachung Betroffene diese Maßnahme für eine Übergangszeit hinnehmen müsse, weil das Ende der Überwachung die Gefahr in sich berge, dass der Antragsteller Straftaten begehen werde, die geeignet seien, dem Opfer seelisch und/oder körperlich schwere Schädigungen zuzuführen.
Das Persönlichkeitsbild und die Gefährlichkeit des Antragstellers seien über viele Jahre hinweg von verschiedenen Gutachtern im Kern gleichbleibend beurteilt worden. Auf Seiten des Rechtsgüterschutzes stünden den Interessen des Antragstellers an einer unbeeinträchtigten privaten Lebensgestaltung deshalb sehr hochwertige Rechtsgüter gegenüber, deren Schutz bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Klageverfahren den Vorrang verdiene.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Beschluss vom 15.09.2010, Az.: 6 L 746/10
Quelle: Pressemitteilung des VG Saarlouis v. 16.09.2010