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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Preis-Kopplungsangebot in Werbung muss kenntlich gemacht werden

Der Inhalt einer Reklame muss so gestaltet sein, dass deutlich daraus hervorgeht, welches Produkt beworben wird. Enthält die Werbung ein Kopplungsangebot, so müssen die einzelnen Preisbestandteile kenntlich gemacht werden, um den Vorwurf der Irreführung zu vermeiden. Ein in der Fußnote undeutlicher kleiner Text reicht hierfür nicht aus <link http: www.online-und-recht.de urteile preisbestandteile-in-werbung-muessen-deutlich-erkennbar-sein-6-u-11-10-oberlandesgericht-koeln-20100604.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 04.06.2010 - Az.: 6 U 11/10).

Es ging um eine Werbung der Deutschen Telekom. Diese bot das Fernseh-Programm "LIGA total" an. In kleiner Schrift in der Fußnote wurde erklärt, dass das Angebot nur im Zusammenhang mit dem Abschluss eines "Entertain"-Produktpaketes erhältlich war.

Die Kölner Richter stuften dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.

Dem Kunden müsse bei Kopplungsangeboten sämtliche Bedingungen bekannt sein. Dieser Pflicht komme die Beklagte nicht nach.

Der Text in der Fußnote befinde sich in kleinen weißen Buchstaben auf einem unscharfen Hintergrund. Die gesamte Gestaltung rückt das Angebot des "LIGA total"-Fernsehprogramms in den Vordergrund, der ausschlaggebende und aufklärende Teil hinsichtlich der Kosten der einzelnen Preisbestandteile sei dagegen kaum erkennbar. 

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