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Kategorie: Onlinerecht

AG Winsen: Preisangabe in Telekommunikationsvertrag ist zwingend

Ein Telekommunikationsvertrag zwischen Telekommunikations-Anbieter und Kunde, der keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Leistungen enthält, ist unwirksam, da er die Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __43a.html _blank external-link-new-window>§ 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG nicht einhält <link http: www.online-und-recht.de urteile telekommunikationsvertrag-muss-preisangabe-enthalten-andernfalls-droht-unwirksamkeit-amtsgericht-winsen-20141111 _blank external-link-new-window>(AG Winsen, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: 16 C 835/14).

Der Vertrag, den der Beklagte abgeschlossen hatte, enthielt selbst keine Preise, sondern nannte lediglich den Namen des gewählten Tarifs und verwies auf die AGB des klägerischen Telekommunikations-Anbieters.

Das AG Winsen ist der Ansicht, dass eine solche vertragliche Ausgestaltung wegen  <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __43a.html _blank external-link-new-window>§ 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG ungenügend ist. Die gesetzliche Norm bestimme ausdrücklich, dass der Preis im Vertrag direkt genannt werden müsse. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn sich die Summe erst durch Verweis auf andere Dokumente ergebe.

Eine solche Bezugnahme sei zwar agb-rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch würde im Telekommunikationsbereich zusätzlich <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __43a.html _blank external-link-new-window>§ 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG gelten. Danach seien die Kosten explizit in der Vertragsurkunde selbst aufzunehmen.

Geschehe dies nicht, entstünde kein wirksamer Vertrag. Das Gericht wies daher die Zahlungsklage ab.

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