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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "Privat Edition" unterscheidungskräftig und als Marke eintragungsfähig

Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile privat-edition-als-marke-fuer-kuenstlerbedarf-eintragbar-29-w-pat-2-09-bundespatentgericht--20090624.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.06.2009 - Az.: 29 W (pat) 2/09) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Privat Edition"  für den Bereich Künstlerbedarf als Marke eintragbar.ist.  

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Wortkombination gerade noch die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Denn unterscheidungskräftig seien Marken immer dann, wenn sie als Unterscheidungsmittel gegenüber den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefasst würden.

Gerade eine Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten führe dazu, dass einem angemeldeten Zeichen eine gewisse Eigenart und damit Unterscheidungskraft zukomme. Bei dem Begriff "Privat Edition" trete keine Assoziation eindeutig hervor. Vielmehr stehe der Wortteil "Privat" für Synonyme wie "eigen, nicht öffentlich, individuell". Der Begriff "Edition" könne auch als "Auflage, Bearbeitung, Veröffentlichung" verstanden werden.

Die Bezeichnung sei daher als Marke eintragungsfähig.

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