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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bloßes Indiz für tatsächlichen Zugang von Fax bei „OK-Vermerk“

Der "OK-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht bestätigt nicht den tatsächlichen Zugang beim Adressaten. Der Vermerk hat insoweit nur bloße Indizwirkung <link http: www.online-und-recht.de urteile ok-vermerk-auf-fax-bericht-bestaetigt-nicht-tatsaechlichen-zugang-ix-zr-148-10-bundesgerichtshof--20110721.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - Az.: IX ZR 148/10).

Die Karlsruher Richter erklärten, dass der bloße "OK-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht nicht als Beweis für den tatsächlichen Zugang des Faxes ausreiche. Der Vermerk habe insoweit lediglich Indizwirkung, denn es werde nur das Zustandekommen der Verbindung belegt, nicht die erfolgreiche Übermittlung. 

Darüber hinaus könne der Kläger auch nicht erfolgreich geltend machen, dass erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien. Denn der Zeuge, den der Kläger benannt habe, könne lediglich bestätigen, dass das Schreiben abgesendet worden sei. Er könne aber nicht bekunden, dass das Fax aber auch tatsächlich beim Adressaten angekommen sei.

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