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KG Berlin: Eingeschränkte Rufpflichten bei Presseerzeugnissen

Wird einem Unternehmen eine bestimmte Aussage verboten, so trifft es im Zweifel auch eine umfassende Rückrufpflicht bereits ausgelieferter Inhalte. Eine solche Verpflichtung zum Rückruf gilt im Pressebereich jedoch nicht bzw. nur sehr eingeschränkt, da andernfalls das gesamte betroffene Pressemedium aus dem Verkehr genommen werden müsste, was ein erheblicher Eingriff in die Meinungsfreiheit wäre (KG Berlin, Beschl. v. 03.07.2020 - Az.: 10 W 1016/20).

Die Schuldnerin gab Presseerzeugnisse heraus. Sie hatte sich vertraglich verpflichtet, bestimmte ehrverletzende Äußerungen nicht weiter zu verbreiten.

In der Auseinandersetzung ging es nun um die Frage, inwieweit die Firma eine Rückrufpflicht hinsichtlich bereits ausgelieferter Werke trifft.

Eine solche Pflicht lehnte das KG Berlin im Regelfall ab:

"Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen (...) meint, dass zu den Pflichten der Antragsgegnerin auch ein Einwirken auf Dritte bzw. der Rückruf der bereits ausgelieferten Exemplare gehöre, begegnet eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung auf äußerungsrechtliche Ansprüche durchgreifenden Bedenken.

Im Printbereich umfasst eine Rückrufverpflichtung nämlich stets das gesamte Presseerzeugnis und nicht allein die als unzulässig erkannte Äußerung."

Und weiter:

"In einer Rückrufverpflichtung läge daher ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden kann. Anderenfalls würde auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen (...). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. 7. 2020 angeführten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 17. 10. 2019 (I ZB 19/19 – juris).

In diesem – ebenfalls wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betreffenden – Beschluss hat der BGH ausgeführt, dass der Schuldner ggf. verpflichtet sei, Maßnahmen zu treffen, die die Abwehransprüche des Gläubigers sichern, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu befriedigen. Hierzu zähle die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben (...). Diese Rechtsprechung ist mit den besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gerade bei bereits gedruckten Darstellungen nicht vereinbar."

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