Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Völklingen, Urteil v. 23.02.2005 - Az.: 5C C 575/04
(Leitsätze:)
1. Hat der Anschluss-Inhaber 0190/0900-Rufnummern sperren lassen, so hat er seiner Sorgfalt genüge hat und ist nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Voelklingen_20050223.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.